Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 5d

§ 5d – Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen: die EU-Konformitätserklärung, normal normal die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen, normal normal die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem, normal normal die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und normal normal die Berichte über die Nachprüfungen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Hersteller und Bevollmächtigter müssen bestimmte Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren.
  • Dazu gehören die EU-Konformitätserklärung und die EU-Baumusterprüfbescheinigung.
  • Auch Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem müssen aufbewahrt werden.
  • Die Entscheidung zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems ist ebenfalls erforderlich.
  • Diese Unterlagen müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt werden.